Da ein Erbschein nie in materielle Rechtskraft erwächst, besteht auch zu einem späteren Zeitpunkt, etwa wenn bis dahin unbekannte Tatsachen bekannt werden, die Möglichkeit, nachträglich einen Erbschein entziehen zu lassen. Zuständig hierfür ist wiederum das Nachlassgericht.
Erbscheinsentziehungsverfahren
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- Geschrieben von Rechtsanwalt Sebastian Böhm
- Kategorie: Erbrecht im Detail
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Sebastian Böhm
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