Als Pflichtteilsverzicht bezeichnet man einen Vertrag zwischen dem Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten, in welchem der Pflichtteilsberechtigte auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet. Rechtsgrundlage ist § 2346 BGB. Der Pflichtteilsverzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
Pflichtteilsverzicht
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- Geschrieben von Rechtsanwalt Sebastian Böhm
- Kategorie: Erbrecht im Detail
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Sebastian Böhm
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