Nach § 38 JGG ist die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe in Jugendstrafsachen vorgesehen.
Durch die Jugendgerichtshilfe werden sozialpädagogische Gesichtspunkte zur Geltung gebracht. Die Erforschung und Beurteilung der Persönlichkeit des Jugendlichen ist im Jugendstrafverfahren für die Frage der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden und allgemein für die Rechtsfolgen von Bedeutung.
Die Jugendgerichtshilfe, meist die Jugendämter, leisten insoweit Ermittlungshilfe. In der Gerichtsverhandlung erstattet sie einen Bericht und macht Vorschläge zu den Rechtsfolgen und bei Heranwachsenden auch zur Anwendbarkeit des Jugend- oder Erwachsenenstrafrechts.
In der Praxis lädt die Jugendgerichtshilfe den Beschuldigten zu einem Gespräch, in dem sein Werdegang, die familiäre und schulische oder berufliche Situation erörtert werden. Auch die Tat ist Gegenstand des Gesprächs und des anschließend zu erstattenden Berichtes. Die Jugendgerichtshilfe ist Hilfe für das Jugendgericht. Es besteht keine Schweigepflicht, so dass Angaben bei der Jugendgerichtshilfe vor Gericht verwertet werden dürfen. Es empfiehlt sich daher, nach Rücksprache mit dem Verteidiger gegebenenfalls zu den Vorwürfen zu schweigen.
Die Jugendgerichtshilfe überwacht nach einer Entscheidung die Erfüllung gerichtlicher Weisungen oder Pflichten.