Der Bundesgerichtshof hat am 04.01.2011 (XII ZR 157/08) eine weitere Entscheidung zur Befristung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578 b BGB veröffentlicht.
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof erneut festgehalten, dass eine Krankheit nur in Ausnahmefällen einen ehebedingten Nachteil darstellt.
Auch wenn sich eine psychische Erkrankung im Zusammenhang mit Ehekrise und Trennung verstärkt, begründet dies für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil. Unter ehebedingten Nachteilen sind vielmehr vornehmlich solche Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die im Verlauf der Ehe eingetreten sind oder mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung allerdings nochmals betont, dass sich § 1578 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern noch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Diese nacheheliche Solidarität kann eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende, sich schicksalhaft verwirklichende Krankheitsrisiko rechtfertigen, wobei hierbei der Dauer der Ehe besondere Bedeutung zukommt.