Der BGH hat mit bislang nicht veröffentlichtem Urteil vom 17 Oktober 2012 (XII ZR 17/11) von Rechtsanwalt Lothar Böhm in den Vorinstanzen des AG Neuss und des OLG Düsseldorf erstrittene Urteile bestätigt, wonach Aufwendungen die Unterhaltspflichtigen für Besuche eines unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim entstehen, die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten mindern.
Zur Begründung dieser (bislang) umstrittenen Frage führt der BGH aus, dass nach § 1603 Abs. I BGB nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verbindlichkeiten außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Zu den danach berücksichtigungsfähigen Verpflichtungen gehören auch solche, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung des Unterhaltsschuldners eingegangen worden sind. Hierzu gehören auch die Fahrtkosten (EUR 0,30 pro Entfernungskilometer) für Besuche des im Heim befindlichen Eleternteils. Die Besuche dienen der Aufrechterhaltung der durch Art. 6 GG verfassungsrechtlich geschützten Beziehung. Sie entsprechen zudem dem Bedürfnis, dem Unterhaltsberechtigten im Heim und trotz der Entfernung zum Wohnort des Unterhaltsverpflichteten Fürsorge zuteilwerden zu lassen, sich von ihrem Wohlergehen zu überzeugen sowie eventuelle Wünsche des Berechtigten zu erfragen. Der Zweck der Aufwendungen beruht also auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten. Dies entspricht letztlich auch dem Interesse des Berechtigten, schließlich entspricht dies dem wechselseitigen Bedürfnis auf Pflege der familiären Verbundenheit. Soweit sich die Aufwendungen in einem angemessen Rahmen halten, reduzieren sie folglich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Das ganze Urteil demnächst auf: www.bundesgerichtshof.de