Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 125/12 entschieden, dass auch bei langer Trennungszeit der Eheleute grundsätzlich der Zugewinn nach den gesetzlichen Regelungen durchzuführen ist.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages in den Zeitraum, für den ein Zugewinn stattfindet.
Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen.
Da die §§ 1385, 1386 BGB einen vorzeitigen Zugewinnausgleich bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei mindestens dreijährigem Getrenntleben vorsehen, ist der Ausgleichspflichtige, der von einer Scheidung absehen möchte in der Lage, einem Ausgleich seines anwachsenden Zugewinns zu begegnen. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, ist der Ausgleich – ohne Hinzutreten weiterer Rückstände – nicht grob unbillig.
Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de