Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und gesetzlichen Änderungen nicht mehr deshalb, weil das Kind verheiratet ist.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben (Urt. v. 17. 10. 2013 – III R 22/13). Das ungeschriebene Erfordernis einer „typischen Unterhaltssituation“ hatte der Bundesfinanzhof bereits 2010 aufgegeben. Seit einer Gesetzesänderung Kindergeldhängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab Januar 2012) zudem nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 Euro jährlich) nicht überschreiten. Damit, so der Bundesfinanzhof, ist der bisherigen Rechtsprechung zum Kindergeld bei einem volljährigen und verheirateten Kind seitdem die Grundlage entzogen. Der Bundesfinanzhof hat insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z. B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist. Quelle: www.bundesfinanzhof.de (Pressemitteilung des BFH Nr. 5 v. 22. 1. 2014)