(02.11.2017)
Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Dazu kann § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden. Danach dient der Umgang mit anderen Personen als den Eltern, zu denen das Kind Bindungen besitzt, dem Wohl des Kindes, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient hingegen in der Regel nicht seinem Wohl, wenn die, den Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.
Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungswegen den Eltern zugewiesen. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Vorrang missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB deshalb ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen. Um die Kindeswohldienlichkeit festzustellen, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles umfassend abzuwägen.