Ihr Rechtsanwalt für Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung
- Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf
Das Thema Pflichtteilsrecht kommt immer dann zu Sprache, wenn ein naher Angehöriger durch ein Testament oder einen Erbvertag von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Im Regelfall erhält man nach dem Tod eines nahen Angehörigen durch das zuständige Nachlassgericht eine Nachricht, dass und welche letztwilligen Verfügungen des Erblassers dort vorhanden sind. Umgekehrt sind die Angehörigen auch verpflichtet, eventuell aufgefundene Testamente bei Gericht abzugeben. Die Testamente werden dann durch das Nachlassgericht eröffnet, wobei auch sämtliche in Betracht kommenden Personen informiert werden sollen.
Tipp 1: Da das Nachlassgericht bei der Information von Angehörigen auf die Informationen aus dem nächsten Umfeld des Erblassers angewiesen ist, kann es ratsam sein, sich eigenständig bei Gericht zu melden, wenn man von einem Nachlassfall erfährt. So ist sichergestellt, dass man bei den weiteren Schritten des Gerichts nicht „vergessen“ wird. Rechtsanwalt Sebastian Böhm steht Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht bereits in diesem frühen Stadium gerne für eine Kontaktaufnahme und Beratung zur Verfügung, um bereits frühzeitig die weiteren notwendigen Schritte aufzuzeigen und gegebenenfalls zu veranlassen.
Tipp 2: Auch wenn es ein Testament jemanden von der Erbfolge ausschließt, ist es wichtig, zunächst zu prüfen, ob dieses Testament wirksam ist. Es besteht die Möglichkeit, dass sich Erblasser bereits zuvor durch andere Testamente oder Erbverträge so gebunden haben, dass sie in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt sind und keine weiteren wirksamen Verfügungen mehr treffen können. Es ist deshalb von größter Wichtigkeit, jeden Einzelfall gesondert zu betrachten und rechtzeitig zu überlegen, welche Schritte in dem jeweiligen Nachlassfall in Erwägung zu ziehen sind. Eine Auswahl von Fragen, die beim Thema Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung gestellt werden, finden Sie nachstehend:
Was ist der Pflichtteil?
Als Pflichtteil wird die gesetzlich geregelte Mindestbeteiligung nächster Angehöriger am Nachlass eines Erblassers bezeichnet. Ausgangspunkt für den Pflichtteilsanspruch ist die gesetzliche Erbfolge.
Welche Personen haben Anspruch auf einen Pflichtteil?
Der Kreis der Personen, die Anspruch auf einen Pflichtteil haben, ist gesetzlich abschließend geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehepartner, sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern.Als Abkömmlinge können auch Enkelkinder pflichtteilsberechtigt sein, z.B. wenn deren Elternteil, das Kind des Erblassers war, bereit vorverstorben ist.Geschwister des Erblassers und fernere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn eine grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Person durch ein Testament oder einen Erbvertag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschossen wird.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach der Höhe des gesetzlichen Erbanspruchs, der bestehen würde, wenn es nicht das ausschließende Testament geben würde. Die Pflichtteilsquote ist dabei die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Wann kann ein Pflichtteilsanspruch eingefordert werden?
Der Pflichtteilsanspruch kann grundsätzlich eingefordert werden, sobald feststeht, dass ein Pflichtteilsberechtigter durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist und der Erbfall eingetreten ist.Sicherungsmaßnahmen für den Pflichtteil noch zu Lebezeiten des potentiellen Erblassers können nicht getroffen werden.
Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
In Nachlasssachen kommt es häufig vor, dass Vermögen bereits zu Lebzeiten von dem Erblasser auf Dritte übertragen worden ist. Durch diese Übertragungen wird der Nachlass geschmälert. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch hat ein Pflichtteilsberechtigter die Möglichkeit, auch an solchen lebzeitigen Zuwendungen zu partizipieren.
Wie werden der Pflichtteils- und der Pflichtteilsergänzungsanspruch eingefordert?
Der Pflichtteil und die Pflichtteilsergänzung werden bei den Erben des Erblassers eingefordert. Dabei steht dem Pflichtteilsberechtigten zunächst ein Auskunftsanspruch und ein Wertermittlungsanspruch zu. Anhand der Informationen, die so erlangt werden, kann dann anschließend der Pflichtteilsanspruch der Höhe nach berechnet und eingefordert werden.
Wann muss der Pflichtteil ausgezahlt werden?
Der Pflichtteil entsteht grundsätzlich mit dem Erbfall und der Feststellung, dass man als gesetzlicher Erbe enterbt worden ist. Häufig liegt aber eine gewisse Zeitspanne zwischen der Einforderung und der Auszahlung des Pflichtteils, da für die Berechnung Auskünfte zu erteilen und ggfls. Werte zu ermitteln sind.
Kann man den Pflichtteilsanspruch einklagen?
Der Pflichtteilsberechtigte hat auch die Möglichkeit, seinen Pflichtteilsanspruch einzuklagen. Hier kommt als häufigste Klageform die so genannte Stufenklage in Betragt, mit welcher zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses und später dann der bezifferte Pflichtteilsbetrag eingeklagt werden. Es kommen aber auch separate Auskunftsklagen und/oder Zahlungsklagen in Betracht. Rechtsanwalt Sebastian Böhm steht Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht gerne als kompetenter Ansprechpartner für eine Fragen rund um das Pflichtteilsrecht zur Verfügung. Da es eine Vielzahl von Varianten und Möglichkeiten gibt, ermitteln wir im persönlichen Gespräch die für Sie optimale Strategie und deren Umsetzung!