Das Schenkungssteuerrecht vollzieht sich nach den entsprechenden Vorschriften wie das Erbschaftssteuerrecht. Auch im Schenkungssteuerrecht gelten die vorgenannten Freibeträge mit der Maßgabe, dass nur Vermögensvorteile innerhalb von zehn Jahren zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass nach Ablauf von zehn Jahren der Freibetrag erneut genutzt werden kann. Dies bietet im Rahmen der Vermögensplanung unter Lebenden Gestaltungsmöglichkeiten, um Freibeträge gegebenenfalls mehrfach über einen längeren Zeitraum ausnutzen zu können.
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Sebastian Böhm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
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