Grundsätzlich ist die Ehe auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 BGB). Da jedoch eine gescheiterte Ehe, die jede innere Bindung verloren hat, nicht geeignet ist, weiterhin Grundlagen der Gesellschaftsordnung und des Staates zu sein, kann diese durch Ehescheidung nach den §§ 1564-1568 BGB in der Regel nach vorheriger einjähriger Trennung aufgelöst werden.
Aus bestimmten im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen (§ 1314 BGB) kann eine Eheaufhebung erfolgen.
Eine Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nach § 15 LPartG erfolgen.
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