Nach § 1360 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, einen angemessenen Beitrag zum bestehenden Lebensbedarf der gesamten Familie (einschließlich der Kinder) zu leisten.
In der so genannten Haushaltsführungsehe (§ 1360 S. 2 BGB) geschieht dies dadurch, dass ein Ehegatte durch seine Berufstätigkeit für die erforderlichen Geldmittel sorgt, während der andere Ehegatte gleichwertig die Haushaltsarbeit verrichtet.