Wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der verbreitetste Güterstand. Hierbei verbleiben Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Der Ehegatte bleibt also allein Eigentümer seiner Vermögensgegenstände, die er selbstständig verwaltet.