Als Ausgleich für den Behandlungsfehler sind neben dem Schmerzensgeld auch alle anderen eingetretenen Schäden zu ersetzen.
In Betracht kommen hier
- Pflege- und Betreuungskosten
- Haushaltsführungsschaden
- Verdienstausfall
- Mehrbedarfsschaden
Der geschädigte Patient muss den Eintritt des Schadens beweisen.