Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist in § 3 Abs. 1 BUrlG geregelt, dass jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr bezahlter Erholungsurlaub an mindestens 24 Werktagen (auf Basis einer 6-Tage-Woche) zusteht. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sah demgegenüber vor, dass die Anzahl der Urlaubstage von 26 Urlaubstagen bis zum Erreichen des 30. Lebensjahres bis hin zu 30 Urlaubstagen bei Vollendung des 40. Lebensjahres mehrfach gestaffelt war.
Hiergegen wendeten sich Arbeitnehmer, die im Regelungsbereich des TVöD beschäftigt sind, mit der Begründung, dass sie wegen ihres Alters diskriminiert würden.
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG regeln in Verbindung mit § 1 AGG insofern, dass Beschäftigte unter anderem nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden dürfen.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung 9 AZR 529/10 klargestellt, dass die Regelungen zum Urlaub aus dem TVöD zur altersabhängigen Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters verstoßen. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt dabei nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr lässt sich nach Auffassung des BAG kaum begründen.
Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD wegen Diskriminierung kann nur so beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs „nach oben“ angepasst wird, so dass auch den jüngeren Arbeitnehmern in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen zusteht.
(Quelle: Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen 9 AZR 529/10)
BAG kippt altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer
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- Geschrieben von Rechtsanwalt Sebastian Böhm
- Kategorie: Aktuelles zum Thema Arbeitsrecht
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