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Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm und Leber

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht
- Fachanwalt in Düsseldorf

Sie streiten über eine Kündigung? Sie wollen oder sollen einen Aufhebungsvertrag unterschreiben? Oder Sie sind unsicher über die Höhe einer Abfindung? Die auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte der Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm und Leber in Düsseldorf sind bereits seit Jahren als Fachanwälte Experten für die unterschiedlichsten Probleme des Arbeitsrechts.

Sebastian Böhm ist seit 2013 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät Sie deutschlandweit und steht für eine persönliche Rücksprache jederzeit zur Verfügung. Wir übernehmen die gerichtliche Vertretung von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Betriebsräten in ganz Deutschland vor Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht.

Inhaltsverzeichnis

Die Leistungen unserer Düsseldorfer Kanzlei im Arbeitsrecht

Unsere Kanzlei legt großen Wert auf eine persönliche und umfangreiche Beratung sowie eine kurzfristige Terminvergabe.

Hierzu gehört selbstverständlich auch eine Aufklärung über die zu erwartenden Kosten der anwaltlichen Tätigkeit durch unsere Fachanwälte im Rechtsgebiet Arbeitsrecht. Wir beraten Mitarbeiter, leitende Angestellte, Führungskräfte und Geschäftsführer sowie Arbeitgeber zu allen arbeitsrechtlichen Problemen und sind auch sehr erfahren im kollektiven Arbeitsrecht für Unternehmen und Betriebsräte. Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht?

Die Antworten auf einige typische Fragen im Arbeitsrecht reißen wir hier schon einmal für Sie an.

Was muss in einer Kündigung stehen?

Wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen, muss dies schriftlich erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist ebenso unwirksam wie eine Kündigung per E-Mail oder Textnachricht.Ein konkreter Kündigungsgrund muss in der Regel nicht genannt werden. Es gehören nur Angaben wie

  • Name
  • Anschrift und weitere Kontaktdaten des Absenders
  • eventuell die Personalnummer
  • Ort und Datum
  • Kündigungszeitpunkt
  • Kündigungserklärung
  • und handschriftliche Unterschrift der Person, die zur Kündigung berechtigt ist

in das Dokument.Achtung: Fehlt ein solches Detail, könnte die Kündigung nach dem Arbeitsrecht bereits unwirksam sein.Eine Kündigung kann auch zur Veränderung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden. Man spricht dann von einer Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung kommt dann in Betracht, wenn Gründe für eine Veränderung der Arbeitsvertragsbedingungen im Unternehmen vorliegen, die aber nicht zwingend eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen müssen. Werden viele Arbeitnehmer auf einmal entlassen, kann es sich hierbei um eine Massenentlassung handeln, die von einem Anwalt begleitet werden sollte.Als Alternative zur Kündigung besteht die Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag oder Änderungsvereinbarung zu beenden. Im Aufhebungsvertrag werden die Beendigung sowie insbesondere eine Abfindung geregelt. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist regelmäßig auf die sozialrechtlichen Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu achten.

Was rechtfertigt eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn eine Arbeitsvertragspartei einen so schweren Verstoß begangen hat, dass der anderen Vertragspartei ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Um ohne Abmahnung fristlos gekündigt zu werden, muss ein Mitarbeiter seine vertraglichen Pflichten maßgeblich verletzt haben. Nur dann kann eine fristlose Kündigung als letztes arbeitsrechtliches Mittel gerechtfertigt sein.Denkbar ist beispielsweise eine grobe ehrverletzende Beleidigung, die unter Umständen auch im Internet oder sonst außerhalb des Betriebs stattfinden kann. Auch Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen sind typische Gründe. Für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung gibt es besondere Formvorschriften. Hinzu kommt ein sehr engerzeitlicher Rahmen, da die Kündigung spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden muss.

Wie berechnet sich die Kündigungsfrist?

Kündigungsfristen können sich im Arbeitsrecht aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben.Im Arbeitsrecht existieren für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedliche gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Die Länge der Kündigungsfrist richtet sich dabei oft danach, wie lange das Arbeitsverhältnis schon Bestand hat. Die gesetzliche Kündigungsfrist sieht vor, dass Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristgerecht mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen können.Diese Frist gilt gesetzlich zunächst auch für den Arbeitgeber. Sie verlängert sich mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zum 7 Monaten zum Ende eines Monats.Von den gesetzlich geltenden Regelung kann durch einzelvertragliche Abmachungen oder Tarifvertrag abgewichen werden, wobei insbesondere vereinbart werden kann, dass eine etwaige längere Kündigungsfrist auf Seiten des Arbeitgebers auch für den Arbeitnehmer gilt.

 

Was muss ich im Fall einer Kündigung tun?

Auch wenn eine Kündigung ein schwerwiegendes Ereignis ist, sollten Betroffene einen kühlen Kopf bewahren. Denn beim Kündigen können viele Fehler unterlaufen, die ein Arbeitnehmer leicht zu seinem Vorteil nutzen kann. Auch wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, muss rechtlich das Arbeitsverhältnis noch nicht endgültig beendet sein. Es kann sein, dass die Kündigung unwirksam ist. Dies kann mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht festgestellt werden. Vielfach kommt es im Rahmen dieser Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht dann zu einem Vergleich, bei dem sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.Wichtig: Wenn Sie eine Kündigung gerichtlich überprüfen lassen wollen, haben Sie eine kurze gesetzliche Klagefrist von drei Wochen zu beachten. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die Kündigung erhalten. Sie müssen sich daher schnell darüber klar werden, wie Sie sich verhalten wollen.Die Fachanwälte für Arbeitsrecht unserer Düsseldorfer Kanzlei beraten Sie bei allen Fragen rund um den Arbeitsvertrag und stellen mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung sichern, dass bei der Beendigung des Arbeitsvertrags alles korrekt abläuft. Als Anwalt verstehen wir uns als Partner für Unternehmen, Geschäftsführer und Mitarbeiter, um durch professionelle Beratung rechtliche Sicherheit im Arbeitsrecht herzustellen. Zu unserer Beratung gehört auch die Befristung von Arbeitsverträgen. Nehmen Sie hier Kontakt für einen Beratungstermin im Arbeitsrecht mit uns auf.

Wer muss eine Kündigung unterschreiben?

Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt für eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag die Schriftform. Unzulässig ist auch eine Kündigung in elektronischer Form. Fehlt die Unterschrift unter der Kündigung, ist diese unwirksam – das Arbeitsverhältnis wird nicht beendet. Die Kündigung kann auch nicht von irgendjemandem unterschrieben werden. Die Unterschrift muss vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber beziehungsweise einer vertretungsberechtigten Person stammen.

Wer fällt unter das Kündigungsschutzgesetz?

Arbeitnehmer sind in Deutschland vor Kündigungen meist gut geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Unternehmen, in denen in der Regel mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte arbeiten. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig erfasst. Das Gesetz erschwert Kündigungen durch den Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter länger als sechs Monate in einem Betrieb tätig sind. Nach dem Kündigungsschutzgesetz braucht ein Betrieb besondere Gründe, um einem Mitarbeiter oder eine Führungskraft zu kündigen.

Wer hat Anspruch auf eine Abfindung?

Gekündigte Arbeitnehmer können eine Abfindung erhalten, entweder durch eine außergerichtliche Einigung oder durch eine Kündigungsschutzklage. Ein Anwalt im Arbeitsrecht führt die Berechnungen der Abfindung durch und vertritt die Interessen einer Partei gerichtlich und vor dem Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht. Besonderer Kündigungsschutz gilt zum Beispiel für Schwerbehinderte, Schwangere und Mütter in den ersten acht Wochen nach der Geburt, Mütter und Väter in Elternzeit, Auszubildende, Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder und Menschen in Pflegezeit.

Wie lässt sich eine Abfindung berechnen?

Für die Höhe einer Abfindung kommt es auf den Einzelfall an. Bei der Berechnung einer möglichen Abfindung sollten Sie sich von einem Experten im Arbeitsrecht unterstützen lassen. Dabei kann die folgende allerdings sehr grobe Faustformel zur Anwendung kommen: Bruttomonatsgehalt multipliziert mit einem Faktor, multipliziert mit der Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren). Bei Vergleichsverhandlungen bei Arbeitsgericht wird als Faktor häufig mit dem Faktor 0,5 gerechnet, wenn für das Gericht zum Zeitpunkt der Vergleichsgespräche die Frage der rechtlichen Wirksamkeit der Kündigung noch als offen zu bewerten ist. Im konkreten Einzelfall kann aber auch ein Vielfaches der Faustformel als Abfindung erzielt werden, wenn zum Beispiel die Kündigungsgründe „auf wackeligen Füßen” stehen oder ein besonderer Kündigungsschutz besteht.Vorsicht: Die Abfindung ist nicht steuerfrei. Seit 2006 muss die Zahlung komplett versteuert werden.

 

Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?

Die Kostenaufteilung bei einer Kündigungsschutzklage in erster Instanz – also vor dem Arbeitsgericht – ist klar geregelt. Der Gekündigte und der Arbeitgeber zahlen jeweils das Honorar ihres Anwalts selbst. Die Gerichtskosten trägt der Verlierer des Prozesses. Geht derFall in die zweite Instanz, muss der Verlierer des Prozesses allein die Kosten der Berufungsinstanz tragen. Sowohl die Höhe der Gerichtskosten, als auch die Berechnung der Kosten eines hinzugezogenen Rechtsanwaltes richten sich in arbeitsgerichtlichen Verfahren nach dem sogenannten Streitwert, der durch das Gericht festgelegt wird.Besteht eine Rechtsschutzversicherung, die sich auch auf arbeitsgerichtliche Streitigkeiten erstreckt, werden die Kosten des Rechtsstreites in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Die Kommunikation über die Deckung der Anwaltskosten und Gerichtskosten durch die Rechtsschutzversicherung übernimmt unsere Kanzlei für Sie.

Was kostet ein Fachanwalt für Arbeitsrecht?

Die anwaltlichen Gebühren sowie die Gerichtskosten berechnen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert.

Dieser hängt bei einer Kündigungsschutzklage beispielsweise vom durchschnittlichen Monatsgehalt ab. Für eine Erstberatung berechnet unsere Kanzlei maximal 190,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 226,10 Euro. Dafür erhalten Sie den fachkundigen Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht und können sich auf die anerkannte arbeitsrechtliche Expertise verlassen. Kommt es in unmittelbarem Anschluss an die Erstberatung zu einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Tätigkeit, werden die Kosten der Erstberatung auf die dann entstehenden Kosten in voller Höhe angerechnet.

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